§

§ 6.22 BinSchStrO

Sperrung der Schifffahrt und gesperrte Wasserflächen

1.
Wenn die zuständige Behörde durch ein allgemeines Zeichen A.1

(Anlage 7) bekannt gibt, dass die Schifffahrt gesperrt ist, muss ein

Fahrzeug vor dem Zeichen anhalten.
2.
Das Befahren von einer Wasserfläche, die durch das Tafelzeichen

A.1a (Anlage 7) gekennzeichnet ist, ist einem Fahrzeug oder einem

Schwimmkörper – mit Ausnahme eines Kleinfahrzeugs ohne

Antriebsmaschine – verboten.
3.
Das Befahren einer Wasserfläche, die durch die gerade Linie

zwischen zwei oder mehreren Zeichen nach Nummer 1 oder durch

eine Reihe von gelben Tonnen (Anlage 8, Abschnitt VIII Bild 33/34)

begrenzt wird, ist allen Fahrzeugen und Schwimmkörpern verboten.
4.
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von einem bekannt gemachten Durchfahrtsverbot nach Nummer 1 sowie von den Verboten nach den Nummern 2 und 3 zulassen.