§ 7.08 BinSchStrOWache und Aufsicht
- 1.
-
Eine einsatzfähige Wache muss sich ständig an Bord aufhalten
- a)
- von einem stillliegenden Fahrzeug, das das Kennzeichen nach § 2.06 trägt,
- b)
- von einem stillliegenden Fahrzeug, das mit gefährlichen Gütern nach Kapitel 3.2 Tabelle A ADN beladen ist und eine Bezeichnung nach § 3.14 führt,
- c)
- von einem stillliegenden Fahrzeug, das nach dem Entladen gefährlicher Güter nach Kapitel 3.2 Tabelle A ADN noch nicht frei von gefährlichen Gasen ist, und
- d)
- von einem stillliegenden Fahrgastschiff, auf dem sich Fahrgäste befinden.
- 2.
-
An Bord eines stillliegenden Fahrzeugs, das das Kennzeichen nach § 2.06 trägt, ist eine einsatzfähige Wache nicht erforderlich, wenn
- a)
- Flüssigerdgas (LNG) an Bord des Fahrzeugs nicht als Brennstoff verbraucht wird,
- b)
- die technischen Daten des LNG-Systems des Fahrzeugs aus der Ferne abgelesen werden und
- c)
- das Fahrzeug von einer Person beaufsichtigt wird, die in der Lage ist, im Bedarfsfall rasch einzugreifen.
- 3.
-
An Bord eines stillliegenden Fahrzeugs, das mit gefährlichen Gütern nach Kapitel 3.2 Tabelle A ADN beladen ist und eine Bezeichnung nach § 3.14 führt oder das nach dem Entladen solcher Güter noch nicht frei von gefährlichen Gasen ist, ist eine einsatzfähige Wache nicht erforderlich, wenn
- a)
- das Fahrzeug in einem Hafenbecken stillliegt und
- b)
- die zuständige Behörde das Fahrzeug von der Verpflichtung nach Nummer 1 befreit.
- 4.
-
Alle übrigen Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen müssen beim Stillliegen von einer Person beaufsichtigt werden, die in der Lage ist, im Bedarfsfall rasch einzugreifen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Aufsicht wegen der örtlichen Verhältnisse nicht erforderlich ist oder die zuständige Behörde eine Ausnahme zulässt.
|