§ 8.01 BinSchStrOHöchstabmessungen der FahrzeugeDie zugelassenen Höchstabmessungen eines Fahrzeugs auf der jeweiligen Wasserstraße bestimmen sich nach den Kapiteln 10 bis 27. |
§ 8.01 BinSchStrOHöchstabmessungen der FahrzeugeDie zugelassenen Höchstabmessungen eines Fahrzeugs auf der jeweiligen Wasserstraße bestimmen sich nach den Kapiteln 10 bis 27. |