§ 8.08 BinSchStrOBegehbarkeit der SchubverbändeEin Schubverband muss leicht und gefahrlos begehbar sein. Zwischenräume zwischen den Fahrzeugen müssen durch geeignete Schutzvorrichtungen gesichert sein. |
§ 8.08 BinSchStrOBegehbarkeit der SchubverbändeEin Schubverband muss leicht und gefahrlos begehbar sein. Zwischenräume zwischen den Fahrzeugen müssen durch geeignete Schutzvorrichtungen gesichert sein. |