§ 8.10 BinSchStrOBade- und Schwimmverbot
- 1.
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Das Baden und Schwimmen ist verboten
- a)
- im Bereich bis zu 100,00 m ober- und unterhalb einer Brücke, eines Wehres, einer Hafeneinfahrt, einer Liegestelle oder einer Anlegestelle der Fahrgastschifffahrt,
- b)
- im Schleusenbereich,
- c)
- im Arbeitsbereich von schwimmenden Geräten,
- d)
- an einer durch das Tafelzeichen A.20 bezeichneten Stelle.
A.20|
- 2.
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Ein Badender und ein Schwimmer müssen sich so verhalten, dass ein in Fahrt befindliches Fahrzeug oder ein in Fahrt befindlicher Verband nicht behindert wird.
- 3.
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Vorschriften, die das Baden oder Schwimmen in Flüssen und Kanälen an anderen als den in Nummer 1 genannten Stellen einschränken oder verbieten, bleiben unberührt.
- 4.
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Das Bade- und Schwimmverbot nach Nummer 1 Buchstabe a und b
und ein durch eine Vorschrift nach Nummer 3 ausgesprochenes Bade- oder Schwimmverbot kann durch das Tafelzeichen E.26 (Anlage 7) kenntlich gemacht werden.
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