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§
§ 14 BioAbfV
Inkrafttreten
§ 8
Zusammentreffen von Bioabfall- und Klärschlammaufbringung
§ 9
Bodenuntersuchungen
§ 9a
Zusätzliche Anforderungen an die Verwertung von bestimmten Bioabfällen
§ 10
Freistellung von den Anforderungen an die Behandlung und Untersuchung von bestimmten Bioabfällen
§ 11
Nachweispflichten
§ 12
Ausnahmen für Kleinflächen
§ 12a
Elektronische Datenverarbeitung und -übermittlung
§ 13
Ordnungswidrigkeiten
§ 13a
Bestimmungen für bestehende Anlagen
§ 13b
Übergangsbestimmungen für geltende und vergleichbare Hygieneprüfungen sowie für geltende Ausnahmezulassungen
§ 14
Inkrafttreten
Anhang 1
(zu § 2 Nummer 1, 4, 5, § 3 Absatz 3, 7, 7a, 9, 10, § 4 Absatz 1, 2, 5, 6, 8, § 5 Absatz 1, 5, § 6 Absatz 2, § 7 Absatz 1, § 9a Absatz 1, § 10 Absatz 1, § 13a Absatz 1)Liste der für eine Verwertung auf Flächen geeigneten Bioabfälle sowie der dafür geeigneten anderen Abfälle, biologisch abbaubaren Materialien und mineralischen Stoffe
Anhang 2
(zu § 2 Nummer 2, § 3 Absatz 2 bis 7)Anforderungen an die hygienisierende Behandlung von Bioabfällen zur Gewährleistung der seuchen- und phytohygienischen Unbedenklichkeit
Anhang 3
(zu § 4 Absatz 9)Vorgaben zur Analytik (Probenahme, Probevorbereitung und Untersuchung von unbehandelten und behandelten Bioabfällen)
Anhang 4
(zu § 11 Absatz 2)Lieferschein gemäß § 11 Absatz 2 der Bioabfallverordnung