§ 46 BJagdGInkrafttreten des Gesetzes(1) (Inkrafttreten der ursprünglichen Fassung des Gesetzes) (2) (Aufhebung von Vorschriften) (3) Verweisungen auf Vorschriften, die nach Absatz 2 außer Kraft getreten sind, gelten als Verweisungen auf die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes oder die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften. |