§ 87 BKAGStrafvorschriften(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
(2) Die Tat wird nur auf Antrag des Bundeskriminalamtes verfolgt. |
§ 87 BKAGStrafvorschriften(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
(2) Die Tat wird nur auf Antrag des Bundeskriminalamtes verfolgt. |