§ 18 BKGGAnwendung des SozialgesetzbuchesSoweit dieses Gesetz keine ausdrückliche Regelung trifft, ist bei der Ausführung das Sozialgesetzbuch anzuwenden. |
§ 18 BKGGAnwendung des SozialgesetzbuchesSoweit dieses Gesetz keine ausdrückliche Regelung trifft, ist bei der Ausführung das Sozialgesetzbuch anzuwenden. |