§

§ 10 BKnEG

Die Bundesknappschaft tritt mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes als Arbeitgeber in die Dienst- und Arbeitsverhältnisse ein, die zu dem genannten Zeitpunkt zwischen den in den §§ 6 und 12 des Knappschaftsversicherungs-Anpassungsgesetzes oder in § 6 des Saarknappschaftsgesetzes bezeichneten Körperschaften des öffentlichen Rechts und ihren Arbeitnehmern bestehen.