§

§ 20 BKnEG

Bis zum Erlaß einer Rechtsverordnung gemäß § 147 des Reichsknappschaftsgesetzes gelten für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans und für die Rechnungsprüfung die Vorschriften des Haushaltsrechts des Bundes und für die Zahlungen, die Buchführung und die Rechnungslegung die für die Träger der sozialen Krankenversicherung maßgeblichen Vorschriften entsprechend.