§ 29 BLVAnrechnung hauptberuflicher Tätigkeiten(1) Hauptberufliche Tätigkeiten, die nach Art (2) Nicht anzurechnen sind hauptberufliche Tätigkeiten,
(3) § 19 Absatz 4 gilt entsprechend. |
§ 29 BLVAnrechnung hauptberuflicher Tätigkeiten(1) Hauptberufliche Tätigkeiten, die nach Art (2) Nicht anzurechnen sind hauptberufliche Tätigkeiten,
(3) § 19 Absatz 4 gilt entsprechend. |