§

§ 3 BMVBSDelegatAnO

Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis

Die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird den in § 2 Absatz 2 genannten Behörden übertragen, soweit sie nach dieser Anordnung für die Entscheidung über Widersprüche zuständig sind.