§ 4 BMVBSDelegatAnOVorbehaltsklauselDas Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung behält sich vor, Zuständigkeiten nach den §§ 1 bis 3 in besonderen Fällen selbst auszuüben. |
§ 4 BMVBSDelegatAnOVorbehaltsklauselDas Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung behält sich vor, Zuständigkeiten nach den §§ 1 bis 3 in besonderen Fällen selbst auszuüben. |