§

§ 38 BNDG

Übermittlung von personenbezogenen Daten aus individuellen Aufklärungsmaßnahmen an inländische öffentliche Stellen und andere inländische Stellen

(1) Der Bundesnachrichtendienst darf an das Bundesamt für Verfassungsschutz, die Verfassungsschutzbehörden der Länder und an den Militärischen Abschirmdienst übermitteln:

1.
die mit dem Zweck der Gefahrenfrüherkennung gekennzeichneten personenbezogenen Daten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dies erforderlich ist zum Schutz besonders gewichtiger Rechtsgüter, und
2.
die mit dem Zweck der politischen Unterrichtung oder mit dem Zweck der Gefahrenfrüherkennung gekennzeichneten personenbezogenen Daten zum Zweck der Unterrichtung der Bundesregierung oder einer Landesregierung, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Übermittlung zur Erfüllung seiner Aufgaben oder der Aufgaben der Empfänger erforderlich ist.

(2) Der Bundesnachrichtendienst darf die mit dem Zweck der politischen Unterrichtung oder mit dem Zweck der Gefahrenfrüherkennung gekennzeichneten personenbezogenen Daten an andere inländische öffentliche Stellen zum Zweck der Unterrichtung der Bundesregierung oder einer Landesregierung übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Übermittlung zur Erfüllung seiner Aufgaben oder der Aufgaben der Empfänger erforderlich ist.

(3) Der Bundesnachrichtendienst darf die mit dem Zweck der Gefahrenfrüherkennung gekennzeichneten personenbezogenen Daten an Strafverfolgungsbehörden übermitteln, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dies erforderlich ist zur Verfolgung einer Straftat nach § 29 Absatz 3.

(4) Der Bundesnachrichtendienst darf die mit dem Zweck der Gefahrenfrüherkennung gekennzeichneten personenbezogenen Daten an die in Absatz 2 genannten Stellen auch zum Zweck der Weiterverarbeitung für Folgemaßnahmen mit unmittelbarer Außenwirkung für den Betroffenen, insbesondere zur Gefahrenabwehr, übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dies erforderlich ist zur Abwehr einer Gefahr für besonders gewichtige Rechtsgüter oder zur Abwehr einer besonders schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte Einzelner.

(5) Der Bundesnachrichtendienst darf die mit dem Zweck der Gefahrenfrüherkennung gekennzeichneten personenbezogenen Daten an die Bundeswehr übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dies erforderlich ist

1.
zum Schutz der Funktionsfähigkeit der Bundeswehr für die Landes- oder Bündnisverteidigung und bei Auslandseinsätzen,
2.
zum Schutz der Funktionsfähigkeit der Streitkräfte von Mitgliedstaaten der Europäischen Union, des Nordatlantikvertrages oder der Europäischen Freihandelsassoziation,
3.
zum Schutz von Leib, Leben oder Freiheit einer Person, oder
4.
zum Schutz von anderen besonders gewichtigen Rechtsgütern.
Die in Satz 1 genannten personenbezogenen Daten darf der Bundesnachrichtendienst auch automatisiert an die Bundeswehr übermitteln, sofern diese im Rahmen von individuellen Aufklärungsmaßnahmen nach § 34 Absatz 1 mit Bezug zu den in § 19 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a oder Nummer 2 Buchstabe a genannten Gefahren erhoben wurden.

(6) Für Übermittlungen an andere inländische Stellen gilt § 29 Absatz 6 entsprechend.

(7) Der Bundesnachrichtendienst darf die mit dem Zweck der politischen Unterrichtung gekennzeichneten personenbezogenen Daten an inländische öffentliche Stellen über die Absätze 1 und 2 hinaus auch übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Übermittlung erforderlich ist zur Verhinderung einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr für

1.
Leib, Leben oder Freiheit einer Person,
2.
lebenswichtige Güter der Allgemeinheit oder
3.
den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für die Sicherheit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation oder des Nordatlantikvertrages.
In den Fällen von Satz 1 Nummer 1 ist über Absatz 6 hinaus auch eine Übermittlung an andere inländische Stellen zulässig.

(8) Für Übermittlungen nach den Absätzen 1 bis 7 gilt im Übrigen § 29 Absatz 8 bis 16 entsprechend.


§ 30Übermittlung personenbezogener Daten aus der strategischen Ausland-Fernmeldeaufklärung an ausländische öffentliche Stellen, über- und zwischenstaatliche Stellen sowie an andere ausländische Stellen
§ 31Kooperationen mit ausländischen öffentlichen Stellen
§ 32Verarbeitung von selektierten personenbezogenen Daten im Rahmen von Kooperationen
§ 33Verarbeitung von unselektierten personenbezogenen Verkehrsdaten im Rahmen von Kooperationen
§ 34Eingriff in informationstechnische Systeme von Ausländern im Ausland
§ 35Schutz von Vertraulichkeitsbeziehungen
§ 36Kernbereichsschutz
§ 37Anordnung
§ 38Übermittlung von personenbezogenen Daten aus individuellen Aufklärungsmaßnahmen an inländische öffentliche Stellen und andere inländische Stellen
§ 39Übermittlung von personenbezogenen Daten aus individuellen Aufklärungsmaßnahmen an ausländische öffentliche Stellen, über- und zwischenstaatliche Stellen sowie an andere ausländische Stellen
§ 40Ausübung der unabhängigen Rechtskontrolle
§ 41Unabhängiger Kontrollrat
§ 42Zuständigkeit des gerichtsähnlichen Kontrollorgans; Vorlagepflicht des Bundesnachrichtendienstes
§ 43Besetzung des gerichtsähnlichen Kontrollorgans; Wahl der Mitglieder; Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten des Unabhängigen Kontrollrates
§ 44Rechtsstellung und Ernennung der Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans
§ 45Amtszeit der Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans; Ruhestand
§ 46Besoldung der Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans
§ 47Weitere Rechte und Pflichten der Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans