§

§ 40 BNDG

Ausübung der unabhängigen Rechtskontrolle

(1) Die Rechtmäßigkeit der technischen Aufklärung und damit einhergehender Übermittlungen und Kooperationen des Bundesnachrichtendienstes auf der Grundlage der durch dieses Gesetz eingeräumten Befugnisse unterliegt der Rechtskontrolle durch den Unabhängigen Kontrollrat.

(2) Die Rechtskontrolle wird ausgeübt als

1.
gerichtsähnliche Rechtskontrolle durch das gerichtsähnliche Kontrollorgan und
2.
administrative Rechtskontrolle durch das administrative Kontrollorgan.


§ 32Verarbeitung von selektierten personenbezogenen Daten im Rahmen von Kooperationen
§ 33Verarbeitung von unselektierten personenbezogenen Verkehrsdaten im Rahmen von Kooperationen
§ 34Eingriff in informationstechnische Systeme von Ausländern im Ausland
§ 35Schutz von Vertraulichkeitsbeziehungen
§ 36Kernbereichsschutz
§ 37Anordnung
§ 38Übermittlung von personenbezogenen Daten aus individuellen Aufklärungsmaßnahmen an inländische öffentliche Stellen und andere inländische Stellen
§ 39Übermittlung von personenbezogenen Daten aus individuellen Aufklärungsmaßnahmen an ausländische öffentliche Stellen, über- und zwischenstaatliche Stellen sowie an andere ausländische Stellen
§ 40Ausübung der unabhängigen Rechtskontrolle
§ 41Unabhängiger Kontrollrat
§ 42Zuständigkeit des gerichtsähnlichen Kontrollorgans; Vorlagepflicht des Bundesnachrichtendienstes
§ 43Besetzung des gerichtsähnlichen Kontrollorgans; Wahl der Mitglieder; Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten des Unabhängigen Kontrollrates
§ 44Rechtsstellung und Ernennung der Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans
§ 45Amtszeit der Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans; Ruhestand
§ 46Besoldung der Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans
§ 47Weitere Rechte und Pflichten der Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans
§ 48Amtsbezeichnungen
§ 49Spruchkörper des gerichtsähnlichen Kontrollorgans; Beschlussfassung
§ 50Leitung des administrativen Kontrollorgans