§

§ 46 BNDG

Besoldung der Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans

(1) Den Mitgliedern des gerichtsähnlichen Kontrollorgans wird vom Beginn des Kalendermonats an, in dem das Beamtenverhältnis auf Zeit beginnt, bis zum Ende des Kalendermonats, in dem dieses endet, im Falle des § 45 Absatz 5 bis zum Ende des Kalendermonats, in dem die Geschäftsführung endet, ein Amt der Besoldungsgruppe B 7 übertragen.

(2) Abweichend von Absatz 1 wird der Präsidentin oder dem Präsidenten des Unabhängigen Kontrollrates ein Amt der Besoldungsgruppe B 9 übertragen.


§ 37Anordnung
§ 38Übermittlung von personenbezogenen Daten aus individuellen Aufklärungsmaßnahmen an inländische öffentliche Stellen und andere inländische Stellen
§ 39Übermittlung von personenbezogenen Daten aus individuellen Aufklärungsmaßnahmen an ausländische öffentliche Stellen, über- und zwischenstaatliche Stellen sowie an andere ausländische Stellen
§ 40Ausübung der unabhängigen Rechtskontrolle
§ 41Unabhängiger Kontrollrat
§ 42Zuständigkeit des gerichtsähnlichen Kontrollorgans; Vorlagepflicht des Bundesnachrichtendienstes
§ 43Besetzung des gerichtsähnlichen Kontrollorgans; Wahl der Mitglieder; Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten des Unabhängigen Kontrollrates
§ 44Rechtsstellung und Ernennung der Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans
§ 45Amtszeit der Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans; Ruhestand
§ 46Besoldung der Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans
§ 47Weitere Rechte und Pflichten der Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans
§ 48Amtsbezeichnungen
§ 49Spruchkörper des gerichtsähnlichen Kontrollorgans; Beschlussfassung
§ 50Leitung des administrativen Kontrollorgans
§ 51Zuständigkeit des administrativen Kontrollorgans
§ 52Beanstandungen
§ 53Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Unabhängigen Kontrollrates
§ 54Geheimhaltung; Aussagegenehmigung
§ 55Bericht des Unabhängigen Kontrollrates an das Parlamentarische Kontrollgremium
§ 56Pflicht des Bundesnachrichtendienstes zur Unterstützung