§

§ 51 BNDG

Zuständigkeit des administrativen Kontrollorgans

(1) Das administrative Kontrollorgan unterstützt das gerichtsähnliche Kontrollorgan in der Durchführung seiner Kontrollbefugnisse. Darüber hinaus ist es zuständig für die Rechtskontrolle der Bereiche der technischen Aufklärung, die nicht der Rechtskontrolle durch das gerichtsähnliche Kontrollorgan unterliegen; insbesondere kann es, soweit nicht die originäre Zuständigkeit des gerichtsähnlichen Kontrollorgans eröffnet ist, die Rechtmäßigkeit von Suchbegriffen überprüfen.

(2) Die konkrete Ausgestaltung der Prüftätigkeit des administrativen Kontrollorgans wird von dem gerichtsähnlichen Kontrollorgan in regelmäßigen Abständen bestimmt. Hiervon unbenommen bleibt das Recht des gerichtsähnlichen Kontrollorgans zur Erteilung konkreter und einzelfallbezogener Prüfaufträge an das administrative Kontrollorgan.

(3) Dem administrativen Kontrollorgan steht im Rahmen seiner Kontrollbefugnis ein Beanstandungsrecht nach § 52 zu.


§ 41Unabhängiger Kontrollrat
§ 42Zuständigkeit des gerichtsähnlichen Kontrollorgans; Vorlagepflicht des Bundesnachrichtendienstes
§ 43Besetzung des gerichtsähnlichen Kontrollorgans; Wahl der Mitglieder; Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten des Unabhängigen Kontrollrates
§ 44Rechtsstellung und Ernennung der Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans
§ 45Amtszeit der Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans; Ruhestand
§ 46Besoldung der Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans
§ 47Weitere Rechte und Pflichten der Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans
§ 48Amtsbezeichnungen
§ 49Spruchkörper des gerichtsähnlichen Kontrollorgans; Beschlussfassung
§ 50Leitung des administrativen Kontrollorgans
§ 51Zuständigkeit des administrativen Kontrollorgans
§ 52Beanstandungen
§ 53Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Unabhängigen Kontrollrates
§ 54Geheimhaltung; Aussagegenehmigung
§ 55Bericht des Unabhängigen Kontrollrates an das Parlamentarische Kontrollgremium
§ 56Pflicht des Bundesnachrichtendienstes zur Unterstützung
§ 57Personal- und Sachausstattung; Personalverwaltung
§ 58Austausch zwischen dem Parlamentarischen Kontrollgremium und dem Unabhängigen Kontrollrat; Zusammenarbeit zwischen dem Unabhängigen Kontrollrat, der G 10-Kommission und der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
§ 59Mitteilung an Betroffene und Benachrichtigungspflichten
§ 60Mitteilungsverbote