§ 2 BNichtrSchGBegriffsbestimmungen
- 1.
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Einrichtungen des Bundes im Sinne dieses Gesetzes sind
- a)
- Behörden, Dienststellen, Gerichte und sonstige öffentliche Einrichtungen des Bundes,
- b)
- bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen.
- 2.
-
Verkehrsmittel des öffentlichen Personenverkehrs im Sinne dieses Gesetzes sind
- a)
- die zur Beförderung von Personen benutzten Eisenbahnfahrzeuge der öffentlichen Eisenbahnen nach § 3 Abs. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes,
- b)
- zur Beförderung von Personen eingesetzte Straßenbahnen, Oberleitungsomnibusse und Kraftfahrzeuge, soweit die Beförderung den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes oder § 1 Nr. 4 Buchstabe d, g oder Buchstabe i der Freistellungs-Verordnung unterliegt,
- c)
- Luftfahrzeuge, die für die gewerbsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Personen oder für gewerbsmäßige Rundflüge eingesetzt werden,
- d)
- Fahrgastschiffe, die Fahrgäste im Linienverkehr befördern.
- 3.
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Personenbahnhöfe der öffentlichen Eisenbahnen im Sinne dieses Gesetzes sind solche nach § 3 Absatz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in Verbindung mit Anlage 2 (zu den §§ 10 bis 14) Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a des Eisenbahnregulierungsgesetzes.
- 4.
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Räume im Sinne dieses Gesetzes sind
- a)
- baulich abgetrennte Einheiten eines Gebäudes,
- b)
- räumlich abgetrennte Einheiten eines Verkehrsmittels.
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