§ 76 BNotOBildung; Sitz(1) Die Notarkammern werden zu einer Bundesnotarkammer zusammengeschlossen. (2) Der Sitz der Bundesnotarkammer wird durch ihre Satzung bestimmt. |
§ 76 BNotOBildung; Sitz(1) Die Notarkammern werden zu einer Bundesnotarkammer zusammengeschlossen. (2) Der Sitz der Bundesnotarkammer wird durch ihre Satzung bestimmt. |