§

§ 81 BNotO

Wahl des Präsidiums

(1) Das Präsidium wird von der Generalversammlung gewählt. Wählbar sind die Präsidenten der Notarkammern und die von ihnen vorgeschlagenen Mitglieder ihrer Notarkammer.

(2) Die Mitglieder des Präsidiums werden auf vier Jahre gewählt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so ist in der auf sein Ausscheiden folgenden Generalversammlung für den Rest seiner Wahlzeit ein neues Mitglied zu wählen.