§ 92 BNotOAufsichtsbehörden(1) Das Recht der Aufsicht steht zu
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist, bestimmt die Landesjustizverwaltung die jeweiligen Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörden. |
§ 92 BNotOAufsichtsbehörden(1) Das Recht der Aufsicht steht zu
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist, bestimmt die Landesjustizverwaltung die jeweiligen Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörden. |