§

§ 14 BOKraft 1975

Verhalten der Fahrgäste

(1) Die Fahrgäste haben sich bei der Benutzung der Betriebsanlagen und Fahrzeuge so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebs und die Rücksicht auf andere Personen gebieten. Anweisungen des Betriebspersonals ist zu folgen.

(2) Den Fahrgästen ist insbesondere untersagt,

1.
in Obussen und Kraftomnibussen sich mit dem Fahrzeugführer während der Fahrt zu unterhalten,
2.
die Türen während der Fahrt eigenmächtig zu öffnen,
3.
Sicherungseinrichtungen mißbräuchlich zu betätigen,
4.
Gegenstände aus dem Fahrzeug zu werfen oder hinausragen zu lassen,
5.
während der Fahrt auf- oder abzuspringen,
6.
ein als besetzt bezeichnetes Fahrzeug zu betreten,
7.
ein Fahrzeug zu betreten oder zu verlassen, wenn die bevorstehende Abfahrt angekündigt ist oder die Türen geschlossen werden,
8.
(weggefallen)
9.
Tonrundfunk- oder Fernsehrundfunkempfänger sowie Tonwiedergabegeräte zu benutzen.

(3) Im Obusverkehr sowie im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen sind die Fahrgäste außerdem verpflichtet,

1.
die Fahrzeuge nur an den Haltestellen zu betreten und zu verlassen; Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Betriebspersonals,
2.
zügig ein- und auszusteigen und dabei die besonders gekennzeichneten Türen zu benutzen,
3.
Durchgänge sowie Ein- und Ausstiege freizuhalten,
4.
sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen,
5.
sie begleitende Kinder sorgfältig zu beaufsichtigen und dafür zu sorgen, daß Kinder nicht auf den Sitzplätzen knien oder stehen.

(4) Verletzt ein Fahrgast trotz Ermahnung die ihm obliegenden Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3, kann er von der Beförderung ausgeschlossen werden.