§ 17 BOKraft 1975Zulässige FahrzeugeDie der Personenbeförderung dienenden Fahrzeuge müssen mindestens zwei Achsen und vier Räder haben. |
§ 17 BOKraft 1975Zulässige FahrzeugeDie der Personenbeförderung dienenden Fahrzeuge müssen mindestens zwei Achsen und vier Räder haben. |