§

§ 28a BOKraft 1975

Navigationsgerät

Taxen müssen mit einem dem Stand der Technik entsprechenden Navigationsgerät ausgerüstet sein, welches mindestens nachfolgende Funktionen besitzen muss:

1.
echtzeitdatenbasierte Streckenführung,
2.
Echtzeit-Staumeldungen,
3.
Stau- und Sperrungsumfahrungen und
4.
umfassendes Sonderzieleverzeichnis.
Als ein dem Stand der Technik entsprechendes Navigationsgerät gilt auch ein softwarebasiertes System mit den oben genannten Funktionen auf einem entsprechenden Endgerät.