§ 32 BOStrabAufzüge, Fahrtreppen und FahrsteigeAn den Zugängen und Abgängen von Aufzügen, Fahrtreppen oder Fahrsteigen müssen freie Räume als Stauräume vorhanden sein. |
§ 32 BOStrabAufzüge, Fahrtreppen und FahrsteigeAn den Zugängen und Abgängen von Aufzügen, Fahrtreppen oder Fahrsteigen müssen freie Räume als Stauräume vorhanden sein. |