§

§ 37 BOStrab

Antrieb

Fahrmotoren, Getriebe und sonstige Bauteile zur Kraftübertragung müssen unter Berücksichtigung der Streckenverhältnisse, der Zugzusammensetzungen und der Fahrgeschwindigkeiten für die größten betrieblich vorkommenden Antriebs- und Bremskräfte bemessen sein. Dabei sind insbesondere die Beanspruchungen

1.
beim generatorischen Bremsen,
2.
beim Schleudern sowie Überbremsen,
3.
bei stoßartigen Änderungen der Fahrleitungsspannung
zu beachten.