§ 47 BOStrabBeschriftungen und Sinnbilder
(1) An den Außenseiten der Fahrzeuge müssen vorhanden sein - 1.
- auf den Längsseiten Name und Betriebssitz des Unternehmers oder dessen Geschäftszeichen oder Wappen sowie die Fahrzeugnummer,
- 2.
- Betätigungs- und Verhaltenshinweise für Fahrgäste,
- 3.
- Zeichen an den Stellen, an denen Hebezeuge angesetzt werden dürfen,
- 4.
- bei Betriebsfahrzeugen Angaben über das zulässige Ladegewicht.
(2) Im Innern von Personenfahrzeugen müssen vorhanden sein - 1.
- Betätigungs- und Verhaltenshinweise für Fahrgäste,
- 2.
- Sinnbilder nach Anlage 3 an den Sitzplätzen, die für in ihrer Mobilität eingeschränkte Personen und für Fahrgäste mit kleinen Kindern vorzusehen sind,
- 3.
- Hinweise auf Einrichtungen und Ausrüstungen für Notfälle.
(3) Beschriftungen und Sinnbilder müssen eindeutig, gut sichtbar und deutlich lesbar sein. Ihre Erkennbarkeit darf durch andere Aufschriften oder Bildzeichen nicht beeinträchtigt sein.
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