§ 124 BPersVGErgänzende Regelungen für die Dienststellen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung§ 55 Absatz 2 gilt für Mitglieder von Personalräten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung im Ausland nur für die Dauer einer regelmäßigen Amtszeit in dem durch § 27 festgelegten Umfang. |