§ 38 BPersVWOBekanntmachungen des BezirkswahlvorstandesBekanntmachungen nach den §§ 11 und 13 sind in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben in den Dienststellen auszuhängen. |
§ 38 BPersVWOBekanntmachungen des BezirkswahlvorstandesBekanntmachungen nach den §§ 11 und 13 sind in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben in den Dienststellen auszuhängen. |