§ 4 BPolLVEinrichtung von VorbereitungsdienstenFür die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei werden Vorbereitungsdienste eingerichtet. Im Übrigen gilt § 10 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung. |
§ 4 BPolLVEinrichtung von VorbereitungsdienstenFür die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei werden Vorbereitungsdienste eingerichtet. Im Übrigen gilt § 10 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung. |