§ 112 BRAOEntschädigung der anwaltlichen BeisitzerFür die Aufwandsentschädigung der anwaltlichen Beisitzer und für den Ersatz ihrer Reisekosten gilt § 103 Abs. 6 entsprechend. |
§ 112 BRAOEntschädigung der anwaltlichen BeisitzerFür die Aufwandsentschädigung der anwaltlichen Beisitzer und für den Ersatz ihrer Reisekosten gilt § 103 Abs. 6 entsprechend. |