§ 172a BRAOSozietätRechtsanwälte, die beim Bundesgerichtshof zugelassen sind, dürfen nur untereinander eine Sozietät eingehen. Eine solche Sozietät darf nur zwei Rechtsanwälte umfassen. |
§ 172a BRAOSozietätRechtsanwälte, die beim Bundesgerichtshof zugelassen sind, dürfen nur untereinander eine Sozietät eingehen. Eine solche Sozietät darf nur zwei Rechtsanwälte umfassen. |