§ 2 BRAOBeruf des Rechtsanwalts(1) Der Rechtsanwalt übt einen freien Beruf aus. (2) Seine Tätigkeit ist kein Gewerbe. |
§ 2 BRAOBeruf des Rechtsanwalts(1) Der Rechtsanwalt übt einen freien Beruf aus. (2) Seine Tätigkeit ist kein Gewerbe. |