§ 6 BRAOAntrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wird auf Antrag erteilt. (2) Ein Antrag darf nur aus den in diesem Gesetz bezeichneten Gründen abgelehnt werden. |
§ 6 BRAOAntrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wird auf Antrag erteilt. (2) Ein Antrag darf nur aus den in diesem Gesetz bezeichneten Gründen abgelehnt werden. |