§ 63 BRAOZusammensetzung des Vorstandes(1) Die Rechtsanwaltskammer hat einen Vorstand. (2) Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern. Die Kammerversammlung kann eine höhere Zahl festsetzen. (3) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. |
§ 63 BRAOZusammensetzung des Vorstandes(1) Die Rechtsanwaltskammer hat einen Vorstand. (2) Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern. Die Kammerversammlung kann eine höhere Zahl festsetzen. (3) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. |