§ 71 BRAOBeschlussfähigkeit des VorstandesDer Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. |
§ 71 BRAOBeschlussfähigkeit des VorstandesDer Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. |