§ 22a BRGO 1966Dauer der Rede(1) Sofern der Bundesrat nichts anderes beschließt, beträgt die Regelredezeit für Rednerinnen und Redner je Beratungsgegenstand fünf Minuten; die maximale Redezeit von 15 Minuten soll nicht überschritten werden. (2) Die Präsidentin oder der Präsident kann die Redezeiten verlängern, wenn der Beratungsgegenstand oder der Verlauf der Verhandlungen dies nahelegt. |