§

§ 22g BRGO 1966

Unterbrechung der Sitzung

Wenn im Bundesrat störende Unruhe entsteht, kann die Präsidentin oder der Präsident die Sitzung unterbrechen. Kann sich die Präsidentin oder der Präsident kein Gehör verschaffen, verlässt sie oder er den Präsidentenstuhl. Hierdurch wird die Sitzung für eine halbe Stunde unterbrochen.