§ 33 BRGO 1966Teilnahme an den Verhandlungen des BundestagesDer Bundesrat kann seine Mitglieder beauftragen, seine Beschlüsse im Bundestag und in dessen Ausschüssen zu vertreten. Die Ausschüsse können Vorschläge hierzu machen. |
§ 33 BRGO 1966Teilnahme an den Verhandlungen des BundestagesDer Bundesrat kann seine Mitglieder beauftragen, seine Beschlüsse im Bundestag und in dessen Ausschüssen zu vertreten. Die Ausschüsse können Vorschläge hierzu machen. |