§ 15 BRHG 1985Abstimmungen(1) Die Kollegien treffen ihre Entscheidungen einstimmig. (2) Die Senate und der Große Senat entscheiden mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. |
§ 15 BRHG 1985Abstimmungen(1) Die Kollegien treffen ihre Entscheidungen einstimmig. (2) Die Senate und der Große Senat entscheiden mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. |