§ 19 BRHG 1985Geheimhaltungsbedürftige AngelegenheitenIst im Haushaltsplan nach § 10a der Bundeshaushaltsordnung bestimmt, daß die Prüfung durch den Bundesrechnungshof
|
§ 19 BRHG 1985Geheimhaltungsbedürftige AngelegenheitenIst im Haushaltsplan nach § 10a der Bundeshaushaltsordnung bestimmt, daß die Prüfung durch den Bundesrechnungshof
|