§ 5 BSHG§76DVSondervorschrift für die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft(1) Die Träger der Sozialhilfe können mit Zustimmung der zuständigen Landesbehörde die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft abweichend von § 4 nach § 7 der Dritten Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz (3. LeistungsDV-LA) berechnen; der Nutzungswert der Wohnung im eigenen Haus bleibt jedoch unberücksichtigt. (2) Von der Berechnung der Einkünfte nach Absatz 1 ist abzusehen,
|