§ 42 BTGO 1980Herbeirufung eines Mitgliedes der BundesregierungDer Bundestag kann auf Antrag einer Fraktion oder von anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages die Herbeirufung eines Mitgliedes der Bundesregierung beschließen. |
§ 42 BTGO 1980Herbeirufung eines Mitgliedes der BundesregierungDer Bundestag kann auf Antrag einer Fraktion oder von anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages die Herbeirufung eines Mitgliedes der Bundesregierung beschließen. |