§ 74 BTGO 1980Anwendbarkeit der Bestimmungen der GeschäftsordnungSoweit die Verfahrensregeln für die Ausschüsse nichts anderes bestimmen, gelten für Ausschüsse und Enquete-Kommissionen die übrigen Bestimmungen der Geschäftsordnung, mit Ausnahme des § 126, entsprechend. |