§ 16 BUKG 1990ÜbergangsvorschriftIst ein Mietbeitrag vor der Verkündung dieses Gesetzes bewilligt worden, wird er nach bisherigem Recht weiter gewährt. |
§ 16 BUKG 1990ÜbergangsvorschriftIst ein Mietbeitrag vor der Verkündung dieses Gesetzes bewilligt worden, wird er nach bisherigem Recht weiter gewährt. |