§ 31 BWahlGÖffentlichkeit der WahlhandlungDie Wahlhandlung ist öffentlich. Der Wahlvorstand kann Personen, die die Ordnung und Ruhe stören, aus dem Wahlraum verweisen. |
§ 31 BWahlGÖffentlichkeit der WahlhandlungDie Wahlhandlung ist öffentlich. Der Wahlvorstand kann Personen, die die Ordnung und Ruhe stören, aus dem Wahlraum verweisen. |