§ 37 BWahlGFeststellung des Wahlergebnisses im WahlbezirkNach Beendigung der Wahlhandlung stellt der Wahlvorstand fest, wieviel Stimmen im Wahlbezirk auf die einzelnen Kreiswahlvorschläge und Landeslisten abgegeben worden sind. |
§ 37 BWahlGFeststellung des Wahlergebnisses im WahlbezirkNach Beendigung der Wahlhandlung stellt der Wahlvorstand fest, wieviel Stimmen im Wahlbezirk auf die einzelnen Kreiswahlvorschläge und Landeslisten abgegeben worden sind. |