§

§ 2 BwHFV

Unentgeltliche truppenärztliche Versorgung bei gesundheitlichen Schädigungen als Folge von Wehrdienstbeschädigungen

(1) Liegt bei einer Soldatin oder bei einem Soldaten eine gesundheitliche Schädigung als Folge einer Wehrdienstbeschädigung nach § 81 des Soldatenversorgungsgesetzes oder als Folge einer Schädigung im Sinne der §§ 81a bis 81e des Soldatenversorgungsgesetzes vor, sind Leistungen im Rahmen der Heilbehandlung nach dem Soldatenversorgungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung zu gewähren, wenn diese für die Soldatin oder den Soldaten günstiger sind. Das gilt auch, wenn das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr auf Grund einer truppenärztlichen, truppenzahnärztlichen oder weiteren fachärztlichen oder fachzahnärztlichen Stellungnahme festgestellt hat, dass eine solche gesundheitliche Schädigung wahrscheinlich vorliegt; die Leistungen nach Absatz 4 werden erst nach Anerkennung einer Wehrdienstbeschädigung gewährt.

(2) Ist eine Soldatin oder ein Soldat wegen einer nach den §§ 81 und 81a bis 81e des Soldatenversorgungsgesetzes anerkannten gesundheitlichen Schädigung schwerbeschädigt, gilt Absatz 1 auch für die Behandlung einer gesundheitlichen Schädigung, die nicht Folge einer Wehrdienstbeschädigung oder Folge einer Schädigung im Sinne der §§ 81 und 81a bis 81e des Soldatenversorgungsgesetzes ist.

(3) Zur Beseitigung von Folgezuständen von Wehrdienstbeschädigungen können auch Behandlungen aus überwiegend kosmetischen Gründen gewährt werden, wenn nach fachärztlichem oder fachzahnärztlichem Gutachten ansonsten die Dienstfähigkeit beeinträchtigt ist.

(4) Für Soldatinnen und Soldaten mit Wehrdienstbeschädigungen sind auch Leistungen nach § 11 Absatz 3 und § 13 des Bundesversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung in Verbindung mit der Orthopädieverordnung und nach § 14 des Bundesversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung zu gewähren. Für Folgen einer Wehrdienstbeschädigung, die während des laufenden Wehrdienstverhältnisses eingetreten sind, werden auch Leistungen nach § 15 des Bundesversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung und der Verordnung zur Durchführung des § 15 des Bundesversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung vom 31. Januar 1972 (BGBl. I S. 105) in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung gewährt.