§ 67 BWOErmittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im WahlbezirkIm Anschluss an die Wahlhandlung ermittelt der Wahlvorstand vorbehaltlich § 68 Absatz 2 ohne Unterbrechung das Wahlergebnis im Wahlbezirk und stellt fest
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§ 67 BWOErmittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im WahlbezirkIm Anschluss an die Wahlhandlung ermittelt der Wahlvorstand vorbehaltlich § 68 Absatz 2 ohne Unterbrechung das Wahlergebnis im Wahlbezirk und stellt fest
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